Beglaubigungen im internationalen Urkundenverkehr
Erteilung von Apostillen und Legalisationen

Wenn Sie eine von einem Gericht oder einem Notar in Deutschland ausgestellte Urkunde im Ausland verwenden wollen, benötigen Sie regelmäßig eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Diese Bestätigung erfolgt durch eine sogenannte Legalisation oder – in bestimmten Fällen – durch eine sogenannte Apostille. Legalisationen und Apostillen sind verschiedene Formen der Beglaubigung einer Urkunde. Welche dieser beiden Formen erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwandt werden soll.

Ist die Erteilung einer Legalisation erforderlich, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sogenannte Vorbeglaubigung. Unter Umständen hat anschließend noch eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; für diese Endbeglaubigung ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel zuständig. Weitere allgemeine Informationen zu dem Thema „Apostillen und Legalisationen“ finden Sie auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes  sowie des  Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten .


Der Präsident des Landgerichts Hagen erteilt Auslandsbeglaubigungen, 

  • wenn die Urkunde von einer Notarin oder einem Notar mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Hagen ausgestellt wurde,
  • bei Gerichtsurkunden (Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge) des Landgerichts Hagen sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Hagen (Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schwelm, Schwerte, Wetter (Ruhr)),
  • bei Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Hagen und
  • bei Beglaubigungen von Übersetzungen vereidigter Dolmetscher/-innen bzw. ermächtigter Übersetzer/-innen, deren persönliche Unterschrift beim Präsidenten des Landgerichts Hagen hinterlegt ist.

Damit eine Apostille oder eine Legalisation erteilt werden kann, muss zwingend die mit einer Original-Unterschrift sowie einem Original-Stempel oder -Siegel versehene Urkunde vorgelegt werden. Kopien können nicht beglaubigt werden. Bei Scheidungsurteilen oder Scheidungsbeschlüssen ist besonders darauf zu achten, dass diese mit einem Rechtskraftvermerk und einem Ausfertigungsvermerk versehen sind.
Die Erteilung einer Apostille oder Legalisation ist gebührenpflichtig gem. Ziffer 1310 des Kostenverzeichnisses zu § 4 JVKostG . Die Gebühr beträgt aktuell für jedes zu beglaubigende Dokument 25,00 Euro zuzüglich einer Versandkostenpauschale in Höhe von 3,50 Euro. 

Die Antragstellung ist schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich möglich. 

Schriftliche Antragstellung:
Bitte reichen Sie Anträge auf Erteilung einer Apostille oder Legalisation grundsätzlich schriftlich unter der folgenden Adresse ein:

Präsident des Landgerichts
Heinitzstraße 42
58097 Hagen

Bitte geben Sie dabei an, für welches Land die Apostille beziehungsweise Legalisation benötigt wird. Fügen Sie dem Antrag unbedingt die mit der Apostille/Legalisation zu versehende Urkunde im Original bei.

Ein Formular, das Ihnen die Antragstellung erleichtert,  finden Sie am Ende dieses Textes.
Die Bearbeitung des Antrags nimmt mehrere Werktage (zuzüglich Postlaufzeiten) in Anspruch.
Die Rechnung wird mit gesonderter Post übersandt.

Persönliche Antragstellung:
Eine persönliche Antragstellung kann grundsätzlich nur nach Terminbuchung (Button auf der Startseite) stattfinden. 

In besonders dringenden Fällen können Sie innerhalb der nachstehenden Sprechzeiten mit der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter (Telefon 02331/985-583) einen Termin vereinbaren. 

Montag bis Freitag            von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr sowie
Montag bis Donnerstag       von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

Ohne Termin werden Anträge grundsätzlich nicht persönlich entgegengenommen.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrags auch bei persönlicher Antragstellung mehrere Werktage in Anspruch nimmt. 

HINWEIS: 

Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig, wenn die Urkunden (z. B. Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Aufenthalts- oder Meldebescheinigungen) durch Städte und Gemeinde im Regierungsbezirk Arnsberg ausgestellt sind. Diese können nicht durch den Landgerichtspräsidenten beglaubigt werden. 

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an: 

Bezirksregierung Arnsberg 
Dezernat 21
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg