Die Aussage von Zeuginnen und Zeugen ist eines der häufigsten Beweismittel im Gerichtsverfahren. Richterinnen und Richter müssen regelmäßig über streitige Sachverhalte entscheiden, bei denen sie selbst nicht anwesend waren. Um die Sachverhalte möglichst wahrheitsgetreu zu ermitteln, sind sie auf die Unterstützung von Zeuginnen und Zeugen angewiesen. Zeugenaussagen sind daher ein entscheidender Schritt zu einem gerechten Urteil.
Auf Zeuginnen und Zeugen kommen zwei Pflichten zu:
- die Zeugnispflicht und
- die Wahrheitspflicht.
Zeuginnen und Zeugen können nicht selbst entscheiden, ob sie ihrer Zeugnispflicht nachkommen. Vielmehr sind sie hierzu kraft Gesetzes verpflichtet. Die Zeugnispflicht kann von den Gerichten mit Ordnungsmitteln, Kostenauferlegung und sogar mit der zwangsweisen Vorführung und notfalls Beugehaft durchgesetzt werden.
Nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen, kann eine Zeugin/ ein Zeuge die Aussage (teilweise) verweigern. Aber auch ein etwaiges Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht entbindet eine Zeugin/ einen Zeugen nicht von der Verpflichtung, bei einer Ladung vor Gericht zu erscheinen.
Zeuginnen und Zeugen müssen vor Gericht die Wahrheit sagen. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht erfüllen den Straftatbestand der Falschaussage. Unsicherheiten sollten Zeuginnen und Zeugen daher im Rahmen ihrer Aussage stets offenbaren. Zur Bekräftigung ihrer Aussage können Zeuginnen und Zeugen vereidigt werden.
Ausführliche Informationen zu diesen Fragen und zur Zeugenentschädigung bietet das Justizportal.
Im Justizportal finden Sie auch ausführliche Informationsangebote für Opfer von Straftaten, insbesondere zu Rechten und Pflichten im Strafverfahren und zur weitergehenden psychosozialen Prozessbegleitung.
Zeugeninformationen des Landgerichts Hagen
Zeugenbetreuung
- Sie oder Ihr Kind wurden vom Landgericht Hagen als Zeugin/Zeuge geladen?
- Haben Sie Fragen zum Verfahrensablauf?
- Fühlen Sie sich unsicher, was auf Sie zukommt, und wünschen sich aus Anlass der Hauptverhandlung professionelle Unterstützung?
Der ambulante Soziale Dienst der Justiz beim Landgericht Hagen bietet kostenlose Information und kompetente Begleitung für kindliche, jugendliche und erwachsene Zeuginnen und Zeugen in Zivil- und Strafverfahren.
Das Team der Zeugenbetreuung bietet Ihnen – je nach Bedarf – an:
- Telefonische Informationen bezüglich des Ablaufs einer Gerichtsverhandlung
- Besichtigung eines Sitzungssaals im Vorfeld
- Zugang zu einem separaten Warteraum für die Wartezeit bis zu Ihrer Aussage
- Begleitung während der Wartezeit
- Begleitung während des Vernehmungstermins im Gerichtssaal
- Unterstützung bei körperlichen Beeinträchtigungen
- Vermittlung von Informationen über weitergehende Hilfsangebote
Bei Interesse melden Sie sich gerne bis spätestens eine Woche vor der Hauptverhandlung/ mündlichen Verhandlung telefonisch oder per E-Mail bei dem Team der Zeugenbetreuung .
Tel.: 02331/376900
Email: zeugenbetreuung@lg-hagen.nrw.de
Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Wie komme ich zum Gericht?
Insofern wird auf die Wegbeschreibung sowie auf die Informationen zur Barrierefreiheit und Zugangskontrolle des Landgerichts Hagen verwiesen.
Was ist, wenn ich an dem Gerichtstermin verhindert bin?
Berufliche Verpflichtungen stellen grundsätzlich keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar.
Wenn Sie aus zwingenden persönlichen Gründen wie z. B. einer ernsthaften Erkrankung oder einem bereits fest gebuchten Auslandsaufenthalt zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen können, teilen Sie dies bitte umgehend – möglichst unter Vorlage entsprechender Nachweise – mit. Bei Erkrankung ist grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, aus dem sich die Erkrankung und insbesondere die Verhandlungsunfähigkeit ergeben. Eine Bescheinigung lediglich über die Arbeitsunfähigkeit reicht in der Regel nicht aus. Die Richterin oder der Richter kann dann entscheiden, ob Sie von der Pflicht zum Erscheinen entbunden werden und/oder der Termin verlegt wird.
Bei einer sehr kurzfristigen Verhinderung Ihrerseits können Sie auch die zuständige Geschäftsstelle der Zivil- oder Strafkammer telefonisch, unter Angabe der Gründe darüber informieren. Dabei geben Sie bitte den Tag Ihrer Ladung und das Aktenzeichen, das auf Ihrer Ladung vermerkt ist, an. Die Telefonnummer finden Sie ebenfalls auf der Ladung.
Bei einem unentschuldigten Fehlen können Ihnen die Kosten auferlegt werden, die durch Ihr Fernbleiben verursacht worden sind. Dabei kann es sich unter Umständen um erhebliche Beträge handeln, da das Gericht für den anberaumten Termin nicht nur den Zeugen lädt, sondern evtl. auch weitere Personen, wie beispielsweise. Angeklagte, Parteien, Rechtsanwälte, Sachverständige, Dolmetscher oder andere Zeugen. Darüber hinaus kann ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft angeordnet werden, falls Sie das Ordnungsgeld nicht bezahlen. Im Einzelfall ist auch eine zwangsweise Vorführung möglich.
Kann ich eine schriftliche Aussage einreichen?
Das ist grundsätzlich nicht möglich. Sie müssen persönlich vor Gericht erscheinen, damit die Richterin oder der Richter sich selbst ein Bild von Ihnen und Ihrer Aussage machen kann. Dies gilt auch, wenn Sie bereits eine Aussage gemacht haben (z.B. bei der Polizei) oder meinen, gar nichts zu dem Vorfall sagen zu können.