Gesetzbücher

Die Strafverfahren werden vor den großen und kleinen Strafkammern des Landgerichts verhandelt.

Die großen Strafkammern sind für Verfahren zuständig, bei denen die zu erwartende Strafe mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe beträgt oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhoben hat. Ferner sind sie zuständig, wenn es um die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung geht.

Hat ein Angeklagter ein Verbrechen begangen, bei dem das Opfer getötet werden sollte oder sogar zu Tode gekommen ist, ist eine besondere Große Strafkammer, das sogenannte Schwurgericht, zuständig. Das Schwurgericht ist, obwohl es der hergebrachte Name nahe legt, nicht mehr wie früher mit den "Geschworenen" besetzt, sondern mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

Für bestimmte schwerwiegende Straftaten aus dem Wirtschaftsleben, beispielsweise Steuer- oder Konkursdelikte, für deren Beurteilung spezielle Kenntnisse des Wirtschaftslebens notwendig sind, ist die sogenannte Wirtschaftsstrafkammer als Große Strafkammer zuständig.

Die kleinen Strafkammern sind für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts (Schöffengericht oder Strafrichter) zuständig. Bei einer Berufung wird das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft. Insbesondere kann eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung etc. wiederholt und der Sachverhalt neu festgestellt werden.

Bei allen Strafkammern sind nicht nur Berufsrichter, sondern auch ehrenamtliche Richter ( Schöffen ) tätig.

Ferner ist bei dem Landgericht Hagen eine Strafvollstreckungskammer gebildet, der unter anderem die Entscheidung über eine nachträgliche Strafaussetzung zur Bewährung für im Gerichtsbezirk inhaftierte und untergebrachte Strafgefangene obliegt.

Beim Landgericht Hagen ist eine Gnadenstelle eingerichtet. Nach der Gnadenordnung NW kann die Gnadenstelle strafrichterliche Entscheidungen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsmittel sowie Kosten erlassen, ermäßigen, umwandeln oder ihre Vollstreckung aussetzen.

Eine Führungsaufsichtstelle ist ebenfalls eingerichtet. Die Führungsaufsicht ist seit 1975 nach § 61 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug.