I. Geltungsbereich, Hausrecht

  1. Diese Hausordnung gilt für das Justizzentrum Hagen, Heinitzstraße 42- 44, 58097 Hagen, einschließlich der zum Dienstgebäude gehörenden Freiflächen.
  2. Der Behördenleiter/die Behördenleiterin der im Justizzentrum ansässigen Behörden (Landgericht, Amtsgericht, Arbeitsgericht) ist jeweils alleine berechtigt, das Hausrecht im Justizzentrum auszuüben. In dringenden Fällen können es die Richterinnen und Richter neben den ihnen nach §§ 169 bis 183 GVG zustehenden sitzungspolizeilichen Befugnissen, sowie die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung eingesetzten Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes ausüben. Im Übrigen steht das Hausrecht allen Bediensteten bezüglich ihrer Diensträume zu.

II. Zutritt zum Dienstgebäude

  1. Das Dienstgebäude ist für die Öffentlichkeit montags und dienstags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und von mittwochs bis freitags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr sowie während der gesamten Sitzungszeiten geöffnet, auch soweit diese über die Dienststunden hinaus gehen.
  2. Grundsätzlich werden alle Personen, die das Dienstgebäude betreten wollen, im Eingangsbereich einer Personen- und Gepäckkontrolle unterzogen. Dabei haben sie den Anweisungen der Wachtmeisterinnen und Wachtmeister Folge zu leisten. Personen, die eine Kontrolle ohne sachlichen Grund verweigern, ist der Zutritt zum Dienstgebäude zu verweigern.

 III. Verhalten im Dienstgebäude

  1. Im Dienstgebäude und in den Diensträumen sind Ruhe und Ordnung zu bewahren. Störungen des Geschäftsbetriebs und anderer Besucher haben zu unterbleiben, insbesondere sind Gespräche, Telefonate etc. leise zu führen.
     
  2. Im Dienstgebäude und auf dem Gelände des Justizzentrums ist das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen untersagt. Für Bild- und Tonaufnahmen aus dem Gerichtssaal kann der/die jeweilige Vorsitzende Ausnahmen zulassen. In allen anderen Fällen bedürfen Bild- und Tonaufnahmen der vorherigen Genehmigung der jeweiligen Behördenleitung.
     
  3. Im Dienstgebäude ist das Mitführen von Tieren untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Assistenzhunde für dazu berechtigte Personen.
  4. Das Mitführen von Waffen und gefährlichen Werkzeugen jeglicher Art, mit Ausnahme von Dienstwaffen, ist verboten.
  5. Im Dienstgebäude sind das Rauchen sowie das Mitbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken und Drogen untersagt.

 IV. Schlussbestimmungen

  1. Wer den Bestimmungen der vorstehenden Absätze zuwider handelt, kann aus dem Dienstgebäude und von dem Gelände des Justizzentrums verwiesen werden. Daneben können ein Hausverbot ausgesprochen und/oder weitere Anordnungen getroffen werden, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.
     
  2. Die Hausordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

 Hagen, 03.08.2019

Prof. Dr. Coburger            Sachse                           Schlösser

Präsident des Landgerichts  Direktor des Amtsgerichts   Direktor des Arbeitsgerichts