Sitzungssaal

In Zivilverfahren werden vor den Zivilkammern der Landgerichte, einschließlich der Kammern für Handelssachen, im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz entschieden, deren zu verhandelnde Ansprüche den Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 5.000 Euro  übersteigen. Für den darunter liegenden Streitwert ist das Amtsgericht zuständig.

Bei den Aufgaben der Kammern für Handelssachen werden die Richter durch Handelsrichter unterstützt.
Die Kammern für Handelssachen sind bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten, Klagen aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus dem Wettbewerbsrecht auf Antrag in erster sowie in zweiter Instanz zuständig.

Darüber hinaus sind die Landgerichte im Bereich der Zivilstreitigkeiten für einige Spezialverfahren zuständig, insbesondere für die vom Streitwert unabhängigen Amtshaftungsverfahren.

Außerdem sind die Landgerichte Rechtsmittelinstanz.

So ist in Zivilsachen die Berufung vom Amtsgericht zum Landgericht zulässig, wenn die unterlegene Partei den Prozess in Höhe von mehr als 600 Euro verloren hat. Ein weiteres Rechtsmittel ist nach der Entscheidung durch das Landgericht grundsätzlich nicht mehr gegeben, in Ausnahmefällen kann die Revision zugelassen werden.

Die Beschwerdekammern des Landgerichts Hagen entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.

Beschwerdesachen der streitigen Gerichtsbarkeit sind beispielsweise:

Zwangsvollstreckungssachen, Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Streitwertbeschwerden und Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen.

Beschwerdesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind:

Insolvenzverfahren, Grundbuchsachen, Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegeschaftssachen, Erbschaftsangelegenheiten, Beschwerden nach dem Beurkundungsgesetz.

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